Satzung des „Nordthüringer Unternehmerverband e.V.“
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen “Nordthüringer Unternehmerverband e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Nordhausen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinsziele
- Der Verein bezweckt, die gemeinsamen gewerblichen Belange der Mitglieder in der Region Nordthüringen sowie über die Kreis- und Landesgrenzen hinaus unmittelbar gegenüber Organen und Behörden der Städte, der Landkreise, der Landesregierungen und der Bundesregierung zu wahren und zu fördern. Intern fördert er zugleich den Austausch wirtschaftlicher, technischer und rechtlicher Erkenntnisse und Erfahrungen.
- Der Verein fördert die Entwicklung des Wirtschaftsstandortes Nordhausen und der Region Nordthüringen.
- Der Verein arbeitet mit allen wirtschafts- und gewerbeorientierten Interessengruppen offen und lösungsorientiert zusammen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder können werden:
- Alle Unternehmen der Industrie, des Bergbaues, im Bereich Wissenschaft, Gesundheit, Soziales und Technik, der Dienstleistungen sowie des Handels, des Handwerkes und Gewerbes. Die Unternehmen werden im Vereinsleben durch Führungspersönlichkeiten repräsentiert (Repräsentanten), die bei Aufnahme der Unternehmung gegenüber dem Vorstand zu benennen sind. Bei Verlust der Führungsposition ist eine Ersatzbenennung durch das Unternehmen vorzunehmen.
- Ehemalige Repräsentanten, die zum Wohle des Vereins beitragen, können durch den Vorstand den Status „Freund des Vereins“ erhalten. Die Freunde des Vereins haben beratende Funktion und sollen die Arbeit des Vereins in jeglicher Weise unterstützen. Sie haben bei Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht nach § 10 der Satzung. Das Ausscheiden aus dem Freundeskreis wird wie bei Mitgliedern nach § 4 geregelt.
- Natürliche Personen, die sich im Verein außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied des Vereins ernannt werden. Die Ehrenmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes beitragsfrei gestellt werden. Der Vorstand kann einen Ehrenvorsitzenden ernennen.
- Die Aufnahme erfolgt in der Regel auf Empfehlung aus der Mitgliedschaft und ist schriftlich beim Verein zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrages ist der Verein nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
- Austritt des Mitglieds aus dem Verein
- Tod des Mitglieds
- Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein
- Streichung des Mitglieds von der Mitgliederliste
- Das Mitglied ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung, die an den Vorstand des Vereins zu richten ist, mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres aus dem Verein auszutreten.
- Der Verein ist berechtigt, das Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein auszuschließen. Ein wichtiger Grund, der den Verein zum Ausschluss berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied gegen diese Satzung in erheblichem Maße verstößt oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt. Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt der Vorstand durch Beschluss. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Das Mitglied ist berechtigt, gegen den Ausschluss Berufung zur Mitgliederversammlung einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung beschließt dann endgültig über den Ausschluss. Die Berufung zur Mitgliederversammlung führt nicht zu einer aufschiebenden Wirkung.
- Der Verein ist berechtigt, das Mitglied von der Mitgliederliste zu streichen. Ein Streichen von der Mitgliederliste setzt voraus, dass das Mitglied mit seinen Beitragspflichten mindestens drei Monate in Verzug ist.
- Das ausscheidende Mitglied hat keinerlei Rechte am Vereinsvermögen. Rechte des Vereins gegen den Ausscheidenden werden durch das Ausscheiden nicht berührt. Beiträge/Umlagen sind bis zum Schluss des Geschäftsjahres zu entrichten, in dem das Mitglied ausscheidet.
§ 5 Beitrag
Der Jahresbeitrag wird für alle Mitglieder und für die Mitglieder des Freundeskreises erhoben. Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Er wird vorzugsweise zur Förderung der Vereinsziele gemäß § 2verwendet. Neue Mitglieder zahlen im Beitrittsjahr bei Aufnahme bis 30. 06. den vollen Jahresbeitrag, erfolgt die Mitgliedschaft ab 01. 07. ist der halbe Jahresbeitrag im Beitrittsjahr zu zahlen. Das Nähere bestimmt eine Beitragsordnung.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte.
Unbeschadet sich aus dieser Satzung ergebender sonstiger Rechte, sind sie befugt, der Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer Zuständigkeit Anträge einzureichen und den Verein in allen Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen, die in sein Aufgabengebiet fallen.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der Stellvertreter/in des/der 1. Vorsitzenden,
- dem/der Schatzmeister/in
- bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern/innen
- Vorstandsmitglieder dürfen nur natürliche stimmberechtigte Personen und Repräsentanten sein.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes aus der Reihe der Vereinsmitglieder ein Vorstandsmitglied nachbesetzen. - Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
- der/die 1. Vorsitzende,
- der/die Stellvertreter/in des/der 1. Vorsitzenden,
- der/die Schatzmeister/in.
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. - Der/die 1. Vorsitzenden, in dessen/deren Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in des/der 1. Vorsitzenden, sind berechtigt, soweit der Verein nicht finanziell belastet wird, allein zu handeln.
- Für die Dauer einer Wahlperiode werden aus der Mitgliedschaft zwei Kassenprüfer berufen, die jedoch nicht Mitglied des Vorstandes sind.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes rechtzeitig eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Vorstandssitzungen werden bei Bedarf von dem/der 1. Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden 1. Vorsitzenden einberufen.
Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.
§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich erfolgen und
die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über
- die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Neuwahl des Vorstandes
- Satzungsänderungen,
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Anträge des Vorstandes und der Mitglieder (§12),
- die Auflösung des Vereins,
- Genehmigung des Finanzplans.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der Mitglieder erschienen sind. Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins sowie Änderungen der Beiträge ist die Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist innerhalb eines Monats eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Bei der Einberufung der neuen Mitgliederversammlung ist darauf hinzuweisen, dass die nächste Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein wird.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind offen, sofern nicht mehr als ½ der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.
- Beschlüsse können in Form von Sammel- oder Blockabstimmungen gefasst werden.
- Über Inhalte, Diskussionen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
- Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
- Im Verhinderungsfall kann sich ein Mitglied mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen.
§ 11 Geschäftsstelle/ Geschäftsstellenleiter
- Zur Durchführung der Aufgaben des Vereins kann eine Geschäftsstelle geschaffen werden. Die Geschäftsstelle arbeitet im Auftrag der Mitglieder und unter Aufsicht des Vorstandes. Der Vorstand kann einen Büroleiter berufen.
- Der Büroleiter ist für die Koordinierung der Vereinsaufgaben, anfallende organisatorische Aufgaben, wie z.B. Buchführung, Durchführung und Abrechnung von Veranstaltungen, Mitgliederverwaltung, Protokolle der Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen, zuständig. Der Büroleiter nimmt ohne Stimmrecht an den Vorstandssitzungen teil.
- Das Nähere bestimmt eine vom Vorstand zu beschließende Geschäftsordnung, in der u. a. Entgeltregelungen für die Büroleitung getroffen werden.
§ 12 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens fünf Tage vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen und die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes. In diesen Fällen sind die Anträge mit der Einladung zu verschicken.
§ 13 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Bestimmungen des § 10 beschlossen werden.
- Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der/die 1. Vorsitzende, der/die 1. Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in zu Liquidatoren bzw. Liquidatorinnen ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren bzw. Liquidatorinnen ist Einstimmigkeit erforderlich.
Rechte und Pflichten der Liquidatoren bzw. Liquidatorinnen bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§47 ff. BGB). - Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 14 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
- Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von automatischen Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
- Name und Vorname,
- postalische Anschrift,
- Bankverbindung,
- Telefonnummer,
- E-Mail-Adresse,
- Geburtsdatum,
- Funktion im Verein.
- Der Verein hat zugunsten seiner Mitglieder Versicherungen abgeschlossen. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Versicherungsverträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Adresse, Anschrift) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierfür vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
- Im Zusammenhang mit seinem Vereinszweck nach § 2 dieser Satzung sowie insbesondere im Zusammenhang mit Veranstaltungen des Vereins veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in der Vereinszeitung, sowie auf der Homepage. Die Veröffentlichung und Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vorname, die Vereinszugehörigkeit und die Funktion im Verein. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Fotografien seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung und Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotografien von seiner Homepage.
- In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Für diese Veröffentlichungen gilt vorstehender Abs. (3) entsprechend.
- Mitgliederlisten werden beim Verein als Datei oder in gedruckter Form an Mitglieder von Organen des Vereins und andere Mitglieder herausgegeben, soweit deren Funktion oder Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordert. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte und hier insbesondere Minderheitenrechte nach § 37 BGB benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass die dort enthaltenen personenbezogenen Daten (Name und Vorname, Anschrift) nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
- Durch die Mitgliedschaft im Verein und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung und Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß dieses Paragraphen 14 zu.
- Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung, sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung der Daten.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29.08.2016 beschlossen.
Die Eintragung erfolgte am 18.10.2017 unter der Registriernummer VR 410691.
Beitragsordnung des Nordthüringer Unternehmerverbandes e.V.
§ 1 Ermächtigungsgrundlage
Grundlage für diese Beitragsordnung ist §5 der Satzung des Vereins.
§ 2 Beitragspflicht
Jedes ordentliche Vereinsmitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag nach § 3 dieser Beitragsordnung zu zahlen.
§ 3 Höhe des Beitrags
Die ordentlichen Vereinsmitglieder haben einen Beitrag von 450,00 EUR zu zahlen. Für Freunde des Vereins beträgt der Beitrag 250,00 EUR.
§ 4 Fälligkeit des Beitrags
Der Mitgliedsbeitrag der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder ist am 1. Februar eines jeden Jahres in einer Summe fällig. Für Neumitglieder wird der Beitrag 14 Tage nach deren Aufnahme in den Verein fällig.
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Mitgliedsbeitrags auf dem Konto des Vereins an.
§ 5 Zahlungsform
Die Mitgliedsbeiträge sind auf das Geschäftskonto des Vereins zu zahlen, sofern keine Abbuchung im Lastschrifteinzugsverfahren erfolgt.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand auf Verlangen eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
Erteilt ein Mitglied keine Einzugsermächtigung, ist der Verein berechtigt, den erhöhten Verwaltungsaufwand pauschal mit 25,00 EUR p. a. in Rechnung zu stellen.
Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die weiteren dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten.
§ 6 Beitragsrückstand
Bei einem Beitragsrückstand beträgt die Mahngebühr 5,00 EUR je Mahnung.
§ 7 Soziale Härtefälle
In sozialen Härtefällen kann der Vorstand die Beitragspflicht auf Antrag des betroffenen Mitglieds und bei Nachweis der Voraussetzungen des sozialen Härtefalls vorübergehend ganz oder teilweise erlassen. Ein Rechtsanspruch auf einen Erlass des Mitgliedsbeitrags besteht nicht.
Die Mahngebühren können auf Antrag des zahlungsverpflichteten Mitglieds ganz oder teilweise erlassen werden.
Der Vorstand entscheidet über den Erlass nach Abs. 1 und 2 nach billigem Ermessen.
§ 8 Kündigung der Mitgliedschaft
Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten.
§ 9 Änderungen
Änderungen, die die Höhe des Beitrags betreffen, werden nach § 5 der Satzung von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Über alle anderen Änderungen, die diese Beitragsordnung betreffen, entscheidet der Vorstand.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.2026 in Kraft.


























































































































































